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   RG, 16.03.1917 - IV 99/17   

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https://dejure.org/1917,427
RG, 16.03.1917 - IV 99/17 (https://dejure.org/1917,427)
RG, Entscheidung vom 16.03.1917 - IV 99/17 (https://dejure.org/1917,427)
RG, Entscheidung vom 16. März 1917 - IV 99/17 (https://dejure.org/1917,427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Was ist nach § 64 des Gesetzes, betr. die Gesellschaften m. b. H., vom 20. April 1892/20. Mai 1898 (RGBl. 1898 S. 846) -- GmbHG. --, vgl. auch §§ 63, 84, unter der Voraussetzung zu verstehen, daß sich die Überschuldung aus der Bilanz ergibt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 51, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 24.01.1961 - 1 StR 132/60

    Verpflichtung zur Konkursanmeldung bei Kenntnis der Überschuldung - Behebung der

    Das genügte allein schon deshalb nicht, weil die Jahresbilanz als eine über das Ergebnis des betreffenden Geschäftsjahres im Verhältnis zum Vorjahr Auskunft gebende Erfolgsbilanz niemals unmittelbaren Aufschluß über eine Überschuldung geben kann, sondern hierzu erst der Auswertung im Sinne einer Vermögensbilanz bedarf, bei der insbesondere das (eingezahlte) Stammkapital, das bei der Erfolgsbilanz auf der Passivseite auszuweisen ist, völlig außer Ansatz bleibt (vgl. hierzu insbesondere Schmidt in Hachenburg GmbHG Anm. 4 zu § 63; ferner RGSt 51, 21; BGH 3 StR 339/55 vom 17. November 1955).
  • BGH, 14.04.1954 - 1 StR 565/53

    Rechtsmittel

    Eine solche ist vielmehr dann gegeben, wenn die vorhandenen Vermögenswerte die Schulden nicht mehr decken: dabei bleibt das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Stammkapital außer Betracht (RGSt 51, 21).
  • BGH, 04.05.1959 - VII ZB 23/58

    Rechtsmittel

    Es liegt hier nicht anders als bei der Frage, ob eine Überschuldung einer GmbH vorliegt; auch hier ist das Stammkapital außer Betracht zu lassen (vgl. Vogels GmbHG 2. Aufl. § 64 Anm. 3; Scholz, GmbHG 3. Aufl. Anm. 4 zu § 64; vgl. RGSt 51, 21; BGH 3 StR 399/55 vom 17.11.1955).
  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 339/55

    Rechtsmittel

    Für die Frage der Überschuldung ist das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene Stammkapital außer Betracht zu lassen (vgl RGSt 51, 21).
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